Hinweis: Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch. Kundenaufträge können nur bearbeitet werden, wenn sich der Kunde / Besteller damit einverstanden erklärt hat. Inhalte: AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anlage 1: Merkblatt zur Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 5 DSGVO – Anlage mit ausgeben!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis: Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch. Kundenaufträge können nur bearbeitet werden, wenn sich der Kunde / Besteller damit einverstanden erklärt hat.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Fairflexx Digital GmbH und dem Kunden / Besteller gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Bestandteile des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und Fairflexx sowie für alle Zusatz- und Folgebestellungen.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Bezugsbedingungen
- Der Umfang der Lieferung und/oder Dienstleistung der Fairflexx Digital GmbH ist im schriftlichen Angebot der Fairflexx Digital GmbH festgelegt. Wenn Fairflexx Digital GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt und die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, dann kommt der Vertrag auf Grundlage der Auftragsbestätigung zustande, sofern der Auftraggeber nicht binnen 8 (acht) Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
- Änderungen der Angebote aufgrund von Irrtümern und Druckfehlern, und zwar auch in Bezug auf Preise und technische Angaben, bleiben der Fairflexx Digital GmbH vorbehalten. Prospekte und sonstige Werbemittel enthalten eine allgemeine und unverbindliche Beschreibung der Produkte der Fairflexx Digital GmbH und werden nicht Vertragsinhalt.
- Für den Abschluss des Vertrages und die Ausführung der Leistung allenfalls erforderliche Genehmigungen von Behörden oder sonstigen Dritten sind vom Auftraggeber zu erwirken. Die Fairflexx Digital GmbH ist nicht zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verwender von allfälligen Genehmigungserfordernissen unverzüglich zu informieren und diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
§ 3 Leistung, Leistungszeit
- Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Erfolgt nach Vertragsabschluss einvernehmlich eine Abänderung oder Ergänzung der Leistung, so verlängert sich die Leistungsfrist automatisch um einen angemessenen Zeitraum.
- Die Erbringung der Leistung erfolgt auf eine von der Fairflexx Digital GmbH gewählte, branchenübliche Weise innerhalb der normalen Geschäftszeit. Erfolgt aus nicht vom Verwender zu vertretenden Gründen eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Geschäftszeiten, werden Zuschläge gemäß der örtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste der Fairflexx Digital GmbH gesondert in Rechnung gestellt.
- Der Versand der Leistung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Die Kosten für Sonderverpackungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Nach gesonderter Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers kann der Versand der Leistung der Fairflexx Digital GmbH gegen Bruch, Feuerschäden und Untergang versichert werden.
- Bei Annahmeverzug wird der Auftraggeber unbeschadet weiterer Ansprüche der Fairflexx Digital GmbH lagerzinspflichtig. Die Fairflexx Digital GmbH ist bei Annahmeverzug zudem berechtigt, 5% des Kaufpreises als Unkostenbeitrag für die Bearbeitung zu fordern bzw. einzubehalten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung gegeben sind. Der Auftraggeber garantiert, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Hardware, Netzwerke in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand und mit der Leistung der Fairflexx Digital GmbH kompatibel sind.
- Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, auch der Fairflexx GmbH entstandene Reisekosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung gemäß der örtlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste nach tatsächlichem Aufwand, falls dieser Aufwand nicht schon im Angebot inkludiert ist, zu tragen.
- Werden aus Gründen, die nicht von der Fairflexx Digital GmbH zu vertreten sind, zusätzliche, nicht im Vertragsumfang enthaltene Arbeiten oder Leistungen erforderlich, damit der Verwender seine vertragsgemäße Leistung erbringen kann, gilt die Fairflexx Digital GmbH als vom Auftraggeber mit deren Umsetzung beauftragt.
- Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistung nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts, am bekanntgegebenen Ort, zum bekanntgegebenen Zweck und in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu benutzen. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist dem Auftraggeber untersagt und erfordert daher das vorherige schriftliche Einverständnis der Fairflexx Digital GmbH.
§ 4 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Vertrag kommt auf Grundlage der Auftragsbestätigung zustande, sofern der Auftraggeber nicht binnen 8 (acht) Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
§ 5 Preise / Entgelt und Versandkosten (selbst eintragen); Könnte ggf. so aussehen – würde ich wie folgt formulieren:
- Die Preise verstehen sich in EURO exklusive gesetzlicher Steuern, Abgaben, Zölle oder anderer Gebühren.
- Bei dauernder Geschäftsverbindung erfolgen spätere Bestellungen zu den jeweils zum Bestellungszeitpunkt geltenden aktuellen Preisen.
- Wesentliche Änderungen der Kalkulationsgrundlage nach Vertragsabschluss (insbesondere bei Lohn, Energie, Material, Wechselkursen usw.) berechtigen die Fairflexx Digital GmbH zur nachträglichen Anpassung der Preise.
- Zahlungsverzug jeder Art und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögen führen zum Verlust sämtlicher Rabatte und Nachlässe, die dem Auftraggeber gewährt wurden.
- Das Entgelt bei periodisch verrechenbaren Leistungen ist wertgesichert nach dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex der EU (HVPI), wobei der Monat, in dem der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient.
- Die Fairflexx Digital GmbH ist berechtigt, 30 % der Gesamtforderung nach Abschluss des Vertrages, 40 % bei Lieferung und 30 % nach Erbringung der Leistung in Rechnung zu stellen. Sämtliche Rechnungen sind sofort mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software ausschließlich gemäß den Softwarebestimmungen zu nutzen. Die Nutzung evtl. mitgelieferter Software Dritter unterliegt den jeweils anwendbaren Vertragsbestimmungen der jeweiligen Hersteller.
§ 6 Zahlungs- und Lieferbedingungen
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Firmensitz an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
- Der Kaufpreis ist bei Lieferung gegen Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Danach tritt Verzug unter Veranschlagung von Verzugszinsen i.H.v. 5% ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate. Mängel sind bei sonstigem Verlust aller daraus resultierenden Ansprüche unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels zu rügen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung durch den Besteller verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Fairflexx Digital GmbH.
§ 9 Datenschutz
Wir nutzen Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für Zwecke rund um die Bestellung der Software wie auch für die Information zum jeweiligen Kunden-Lieferstatus und für interne Kundenanalysen. Persönliche Kundendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Der Kunde / Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten ausdrücklich zu.
Der Kunde / Besteller hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
§ 10 Haftungsbeschränkung:
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, haften wir auf Schadensersatz nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) von uns oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen; vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut;
- für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.
Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartendem Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut.
Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der Rest dieser Vereinbarung dadurch unberührt. Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch gültige und durchsetzbare Regelungen zu ersetzen, welche den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen und branchenüblich sind. Dieselbe Regelung gilt sinngemäß für allfällige Lücken.
§ 12 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand / Gerichtsstandsvereinbarung
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Vertrag unterliegt dem am Unternehmenssitz der Fairflexx Digital GmbH anwendbaren Recht unter Ausschluss aller Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Ist der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für die Fairflexx Digital GmbH gemäß des Gesellschaftervertrages zuständige Gericht. Dieses hat den Gerichtssitz in Stuttgart.
- Erfüllungsort für die Erbringung der Leistung ist der Sitz der Fairflexx Digital GmbH. Der Vertrag unterliegt dem am Unternehmenssitz anwendbaren Recht unter Ausschluss aller Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 13 Schriftlichkeit / Nebenabreden
Erweiterungen und Änderungen des Vertrages sowie Abweichungen von dem Vertrag bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform und Unterschrift beider Parteien. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht bzw. verlieren mit Abschluss des Vertrages ihre Gültigkeit.
Anlage 1:
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Artikel 5 DSGVO
(1) Personenbezogene Daten müssen:
- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); 4.5.2016 L 119/35 Amtsblatt der Europäischen Union DE (1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Art. 32 Abs. 4 DSGVO
- Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Art. 83 Abs. 4 DSGVO
- Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
- die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
- die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;
- die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
§ 42 BDSG
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
- einem Dritten übermittelt oder
- auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
- Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
- Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
§ 43 BDSG
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
- Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Strafgesetzbuch (StGB):
§ 202a Ausspähen von Daten
- Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- Wer eine Straftat nach §202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 202d Datenhehlerei
- Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
- Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
- solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
- solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
- Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
- Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
- Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a
Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 – 2 BvO 16/92 u. a.